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Benutzer spl schrieb: > Benutzer GKr schrieb: > > - In erster Linie geht es mir darum, darauf hinzuweisen, daß > > einige Anbieter unlauter vorgehen - über die Akquise, aber auch > > über das Pressing, das sie auf die Betroffenen ausüben. Somit > > ist Ihr Kommentar eher wenig konstruktiv, denn ich kann mir > > nicht vorstellen, daß gerade Sie diese Methoden billigen. > > Keineswegs. Mit den anschließend abgeschlossenen Verträgen hat > das allerdings nichts zu tun. Sie werden dadurch nicht > unwirksam. Nicht mehr und nicht weniger habe ich gesagt. > > > - Ich weise in meinem Beitrag darauf hin, daß ein solcher > > telefonisch abgeschlossener "Vertrag" niemals wird vor Gericht > > nachgewiesen werden können. > > Das wird im Einzelfall zu klären sein und ist eine von der > Wirksamkeit an sich völlig unabhängige Frage. > > Die freie Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Erscheint der > Kunde dem Gericht auf Grund irgendwelcher Umstände > unglaubwürdig, kann es einen Vertragsschluss annehmen. > > Außerdem, was viele nicht wissen: Beweisen werden muss nur, was > bestritten wird. Wenn Tele2 also sagt: "Wir haben einen > Vertrag, Anruf am ... um ... Uhr, Mitarbeiter ..., Notiz ...", > und der Kunde entgegnet: "Ist mir egal, könnt ihr eh nicht > beweisen", so ist der Vortrag nicht substanziiert bestritten > und braucht somit von Tele2 auch nicht bewiesen werden. Der > Kunde wird zu Recht verlieren. > > Wie soll denn ein Vertrag überhaupt nachträglich auf Grund > seiner gerichtlichen Beweisbarkeit stehen und fallen? Ich bitte > Sie! Ein Gericht gestaltet kein Recht, sondern es erkennt es > lediglich ("...hat das Gericht für Recht erkannt..."). Die > Wirksamkeit eines Vertrags kann folglich niemals von einer > Gerichtsentscheidung abhängen. > > > Womit? Sofern er nicht schriftlich vorliegt? Als unerlaubt > > erstellter Mitschnitt der illegalen telefonischen Kalt-Akquise? > > Willigt der Angerufene ein, ist der Mitschnitt verwertbar. Das > machen inzwischen viele Hotlines nach entsprechender Ansage. > Mein Broker z.B. immer. > > Dass das unerlaubte Kaltakquise war, wird das Gericht in diesem > Zusammenhang nicht interessieren, weil das mit dem Vertrag > rechtlich nichts zu tun hat. Zivilgerichte werden nicht von > Amts wegen tätig, sondern sind an die Anträge gebunden. Sie > müssen zwar Straftaten den Verfolgungsbehörden mitteilen. > Unerlaubte Telefonwerbung ist aber keine Straftat. Schon > möglich, dass der Kunde im Gegenzug Unterlassung verlangen > kann. Vor einer Verurteilung zur Zahlung wird ihn das aber > nicht bewahren. > > Außerdem gibt es Entscheidungen zu Telefonaufträgen, in denen > bereits detaillierte, plausible Gesprächsnotizen des > Mitarbeiters als ausreichend angesehen wurden. > > So undifferenziert können Sie die Sache also nicht sehen. > > > Der ja dann auch noch die Pressing-Methode und das > > Um-die-Sache-Herumgerede aufzeichnet? > > Was den Druck betrifft, so sieht das Gesetz genau dafür ja ein > 14-tägiges Widerrufsrecht vor. Der Kunde kann es sich 2 Wochen > lang in Ruhe anders überlegen. Somit ist der Druck kein Grund, > telefonische Vertragsschlüsse von vornherein auszuschließen. > Außerdem können Sie ja jederzeit auflegen, was beim Hausierer > wegen des persönlichen Kontakts schon schwieriger ist. Wenn > aber mit dem Hausierer unter oftmals größerem Druck > geschlossene Verträge wirksam sind, wird sich für > Telefonverträge schwerlich etwas anderes begründen lassen. > > Telefonwerbung ist nicht deshalb verboten, weil der Angerufene > dadurch besonders unter Druck gesetzt würde, sondern wegen der > unverhältnismäßigen Störung der Privatsphäre. Was Sie wüssten, > hätten Sie den Auszug des von mir kürzlich zitierten > BGH-Urteils zur Telefonwerbung gelesen. > > spl
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